Entscheidungsstichwort (Thema)
Entlassung aus dem Zivildienst wegen fehlender Zivildienstfähigkeit
Normenkette
ZDG § 43 Abs. 1 Nr. 5, §§ 7-8; WPflG § 8a Abs. 1-2
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2006 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Zivildienst.
Mit Musterungsbescheid vom 11.10.2004 wurde der Kläger als wehrdienstfähig, Tauglichkeitsgrad T 2, eingestuft. Gleichzeitig wurde er wegen seiner noch andauernden Schulausbildung bis einschließlich 30.06.2006 vom Wehrdienst zurückgestellt. Mit Bescheid vom 24.01.2005 wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
Mit weiterem Bescheid vom 09.05.2006 wurde er für die Zeit vom 04.09.2006 bis 31.05.2007 zum Zivildienst einberufen. Als Dienststelle war die Caritasklinik D. in A-Stadt angeführt. Am 04.09.2006 trat der Kläger den Zivildienst an, begab sich aber am 06.09.2006 in stationäre Behandlung.
Anlässlich der am 14.09.2006 durchgeführten Einstellungsuntersuchung befand ihn der beauftragte Arzt des Bundesamtes für den Zivildienst für sechs Monate bzw. bis zum Abschluss einer begonnenen Psychotherapie wegen Zwangsstörungen für vorübergehend nicht einsatzfähig. Um die Tauglichkeit/Dienstfähigkeit abschließend beurteilen...