Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm am 23.04.1976 erteilten Reisegewerbekarte (Reg.-Nr. 1424) für die Tätigkeitsfelder
- Feilbieten von abgepackten Lebensmitteln, Textilwaren, Haushaltsgegenständen, Weihnachtsbäumen und
- Betrieb des Lustbarkeitsgewerbes Autoskooter, Karussell, Verlosung, Jahrmarktspiel „Würfel-Rubbel-Roulett”.
Mit Schreiben vom 21.09.1999 und erneut vom 08.03.2001 regte die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) als gesetzliche Unfallversicherung beim Beklagten die Einleitung eines Widerrufsverfahrens gegen den Kläger an, da Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dieser nicht mehr die für die Gewerbetätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Er schulde der BGN Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten in einer Gesamthöhe von 38.781,64 DM. Alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien erfolglos verlaufen und freiwillige Zahlungen würden zurzeit nicht geleistet.
Die Beklagte leitete daraufhin ein Widerrufsverfahren gegen den Kläger ein und setzte diesen mit Schreiben vom 19.03.2001 hiervon in Kenntnis.
Nachdem der Kläger anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten am 26.11.2001 und erneut telefonisch am 16.05.2002 erklärt hatte, dass sich sein Steuerberater mit der BGN wegen einer Ratenzahlungsve...