Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht. Keine Gruppenverfolgung von Christen in der Region Kurdistan-Irak. kein bewaffneter Konflikt in der Provinz Dahuk (Region Kurdistan-Irak). keine Extremgefahr für Rückkehrer wegen der Sicherheits- und Versorgungslage. rückläufige Opferzahlen
Normenkette
EMRK Art. 15 Abs. 2; Richtlinie 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 1, 3, Art. 15c, 18; AufentG § 60 Abs. 1, 7; AufenthG § 60a Abs. 1 S. 1; AuslG § 53 Abs. 6
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in der Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, stellte am 09.03.2009 Asylantrag.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt der Beklagten erklärte er, auf dem Landweg über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. In der Sache erklärte er, er habe zwischen 1997 und 2000 für die PKK im Grenzgebiet zur Türkei gekämpft. Aus gesundheitlichen Gründen – er habe Probleme mit den Augen bekommen –, habe er ab dem Jahr 2000 nicht mehr kämpfen können. Die PKK habe ihm gesagt, solange er in medizinischer Behandlung sei, werde er von den Kampfeinsätzen befreit. In einem Krankenhaus in Dohuk habe er erfahren, dass seine Augenkrankheit im Alter immer schlimmer werde. Nachdem er dies der PKK mitgeteilt habe, hätten diese ihm gesagt, er könne trotzdem weiter für sie tätig sein. Kameraden würden Lebensmittel wie Zucker und Reis bei ihm depo...