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VG des Saarlandes Beschluss vom 12.05.2010 - 11 L 279/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsabgabe bei Leiharbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe trifft den Verleiher als Vertragsarbeitgeber der Leiharbeitnehmer.

2. Maßgeblich für die Frage, ob eine Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe besteht, ist der Sitz des Verleihers, nicht, ob und wie lange der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung im In- oder Ausland erbracht hat.

 

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.01.2010 gegen die Feststellungsbescheide des Antragsgegners für die Jahre 2007 und 2008 vom 23.12.2009 anzuordnen, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO, da der Widerspruch gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 77 Abs. 4 Satz 5 SGB IX keine aufschiebende Wirkung hat.

Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, bei der zwischen dem durch Gesetz geregelten Sofortvollzug und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen ist. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung – wie vorliegend –, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.

Die angefochtenen Bescheide sind bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig.

Die Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 07.12.2009 (für 2007) und 24.11.2009 (für 2008) ist für die vorliegende Entscheidung ebenso wenig von Bedeutung wie der Ausgang des durch die Antragstellerin eingeleiteten sozialgerichtlichen Verfahrens, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundessozialgerichts geht von diesen Entscheidungen keine Bindungswirkung für den Antragsgegner aus. (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 – 5 C 70/03 –, NJW 2005, 1674 m.w.N.;. Rolfs, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2010, § 77 SGB IX Rdnr. 6, m.w.N.)

Es kommt daher hier entscheidungserheblich darauf an, ob bei der Berechnung der geschuldeten Beträge die zutreffende Zahl von Beschäftigten zugrunde gelegt wurde. Dies ist hier der Fall. Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Zahl aller ihrer Arbeitnehmer als Bemessungsgrundlage herangezogen wurde. Diese Berechnungsweise entspricht in der konkreten Fallkonstellation der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur. (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001, E 115, 312; Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 11. Aufl. 2005 § 73 Rdnr. 23; Goebel in jurisPK SGB IX, 1. Aufl. 2010, § 73 Rdnr. 13) Danach trifft die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe den Verleiher als Vertragsarbeitgeber der Leiharbeitnehmer. Der insoweit maßgebliche Arbeitsplatz i.S.d. § 73 SGB IX ist dem Verleiher – hier der Antragstellerin – zuzuordnen, zu dem der Arbeitsvertrag besteht. Von dieser Zuordnung abzuweichen, gibt der Vortrag der Antragstellerin keinen Anlass. Dass sie angeblich einen erheblichen Teil ihrer Umsätze im Ausland erwirtschaftet und Arbeitnehmer beschäftigt, die volle Monate im Ausland gearbeitet haben bzw. arbeiten, ändert daran nichts. Das LSG Baden-Württemberg (LSG B…-W…, Urteil vom 18.10.2001 – L 12 AL 3608/99 –, juris) hat anschaulich dargelegt, dass erst die Vertragsbeziehung zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsplatz begründet. Dieser Arbeitsplatz wird dem Leiharbeitnehmer vom Verleiher zugewiesen, der auch bestimmt, in welchem Umfang der Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers tätig werden soll. Auf die Frage, ob und wie lange der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung (für den Entleiher) im In- oder Ausland erbracht hat, kommt es bei der Auslegung des Begriffes des Arbeitsplatzes nicht an. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin in Deutschland ansässig ist. Diese Auslegung steht, abgesehen davon, dass die angegebenen Entscheidungen deutlich jünger sind, entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht im Widerspruch zur von ihr zitierten Formulierung in der Bundestagsdrucksache 7/656. Dort wird gerade nicht von Arbeitsplätzen im Inland, sondern von solchen im Ausland gesprochen. Hier stehen indes Arbeitsplätze im Geltungsbereich des SGB IX in Rede. Soweit die Antragstellerin “rein vorsorglich” darauf hinweist, dass sie nicht nur als Zeitarbeitsunternehmen tätig sei, sondern auch werkvertragliche Leistungen erbringe, bleibt der Vortrag ohne eine Substantiierung, die geeignet wäre, die angefochtenen Bescheide in Frage zu stellen.

Da weder weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide vorge...

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