Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsabgabe bei Leiharbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe trifft den Verleiher als Vertragsarbeitgeber der Leiharbeitnehmer.
2. Maßgeblich für die Frage, ob eine Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe besteht, ist der Sitz des Verleihers, nicht, ob und wie lange der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung im In- oder Ausland erbracht hat.
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.01.2010 gegen die Feststellungsbescheide des Antragsgegners für die Jahre 2007 und 2008 vom 23.12.2009 anzuordnen, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO, da der Widerspruch gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 77 Abs. 4 Satz 5 SGB IX keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, bei der zwischen dem durch Gesetz geregelten Sofortvollzug und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen ist. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung – wie vorliegend –, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.
Die angefochtenen Bescheide sind bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig.
Die Rechtmäßigkeit der Feststel...