Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der 1980 im Kreis Nusaybin/Provinz Mardin in der Südosttürkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt Asyl und Abschiebungsschutz. Nach eigenen Angaben ist er im Januar 2001 auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist. Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 02.02.2001 stellte der Kläger in Dortmund einen Asylantrag. Von Dortmund wurde er am 05.02.2001 nach Bremen umverteilt.
Nach vorheriger Anhörung beim Bundesamt lehnte dieses mit Bescheid vom 18.06.2001 den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Der Bescheid wurde am 20.06.2001 zugestellt.
Am 03.07.2001 hat der Kläger Asylklage erhoben. Er beruft sich auf Gefahren wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK sowie auf weitere individuelle und kollektive Verfolgungsumstände.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.06.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen,
hilfsweise,
festzustellen, daß Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Hinblick auf den Vortrag des Klägers und die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 18.06.2001 wi...