rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Benutzungsgebührenrecht. Wasserversorgung. Zweckverband. Verbandsversammlung. Mitgliedsgemeinde. Beitritt. Wirksamkeit. Verfahrensfehler. Nichtigkeit. Monatsfrist. Anzeige. Bekanntmachung. Ordnungsvorschrift. öffentliche Einrichtung. Anlage. Organisationsermessen. Widmung. Benutzungsgebühr. Grundgebühr. Verbrauchsgebühr. Maßstab. Nenndurchfluss. Wasserzähler. Äquivalenzprinzip. Zählermaßstab. Staffelung. Kalkulation. Nachschiebbarkeit. Gebührensatz. Kostenüberschreitung. Ermessen. Ergebniskontrolle. Gebührenbemessung. degressiv. Verbundzähler. Arbeitsleistung. Gewichtung. Mengenrabatt. Normenkontrollverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Die Veränderung des Mitgliederbestandes eines kommunalen Zweckverbandes durch den genehmigungspflichtigen Beitritt neuer Mitgliedsgemeinden wird ungeachtet etwaiger Verfahrensfehler regelmäßig am Tag nach der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der entsprechenden Änderung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam.
2. Eine Abgabensatzung, die der Aufsichtsbehörde ordnungsgemäß nach § 2 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG angezeigt worden ist, aber vor Ablauf der Monatsfrist des § 2 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG bekannt gemacht wird, erlangt nachträglich volle Wirksamkeit zum Zeitpunkt ihres vorgesehenen Inkrafttretens, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb der Monatsfrist keine Einwände gegen die angezeigte Satzung erhebt.
3. Der im ThürKAG verwendete Begriff der (leitungsgebundenen) öffentlichen Einrichtung ist aufgabenbezogen zu verstehen. Die Zusammenfassung technisch getrennter Wasserversorgungsanlagen zu einer öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne obliegt dem weiten Organisationsermessen des Aufgabenträgers.
4. Der „Zählermaßstab” ist ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessun...