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Thüringer OVG Beschluss vom 11.01.2023 - 1 EO 348/22

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

VG Meiningen (Beschluss vom 24.05.2022; Aktenzeichen 5 E 394/22 Me)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist seit Mitte des Jahres 2021 Eigentümerin zweier Eigentumswohnungen in einem im Jahre 1997 errichteten Mehrfamilienhaus in der W. H. in F.. Nach der Übernahme der Wohnungen stellte die Antragstellerin im Zuge von Bauarbeiten, bei denen sie unter anderem großflächig den Estrich über der Kellerdecke hatte herausstemmen lassen, fest, dass sich Risse in den Decken befanden und Brandschutzmanschetten an Rohren im Bereich des Kellers fehlten.

Die beigeladene Wohnungseigentümergemeinschaft – fortan WEG – lehnte die Durchführung von Reparatur- und Sicherungsmaßnahmen zunächst ab. Daraufhin wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. März 2022 erst mit der Bitte um behördliche Begutachtung des Gebäudes an den Antragsgegner und verlangte von ihm schließlich, bauaufsichtlich gegen die WEG einzuschreiten. Es müsse eine Nutzungsuntersagung für eine Wohnung im Erdgeschoss des Hauses Nr. 11 ausgesprochen und die Sperrung und Leerung der Keller und die Abstützung der betroffenen Decken verfügt, Gutachten zur Statik und zum Brandschutz angefordert und für die Unversehrtheit der Bewohner durch Informationen und Nutzungseinschränkungen für bestimmte Gebäudeteile Sorge getragen werden.

Mit Schreiben vom 7. April 2022 eröffnete der Antragsgegner...

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