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Thüringer OLG Urteil vom 27.07.2006 - 1 U 911/05

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Verfahrensgang

LG Meiningen (Urteil vom 23.08.2005; Aktenzeichen 2 O 596/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.07.2008; Aktenzeichen XII ZR 134/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Meiningen vom 23.8.2005 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte aufgrund der vom Kläger am 7.5.2003 erklärten außerordentlichen fristlosen Kündigung verpflichtet war, das von ihm angemietete Geschäftslokal im Erdgeschoss des Anwesens Steinweg 13 in S, bestehend aus einem Verkaufsraum, einem technischen Vorbereitungsraum, einem Sozialraum und 4 Toiletten mit einer Fläche von insgesamt ca. 140 m2 zu räumen und an den Kläger nebst Schlüssel herauszugeben.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den durch die Kündigung vom 7.5.2003 entstandenen Schaden zu erstatten.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Meiningen vom 23.8.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses.

Der Kläger ist Eigentümer eines in S gelegenen Gebäudekomplexes. Er vermietete durch Mietvertrag vom 15.10.2002 an den Beklagten ein in diesem Gebäude sich befindendes Geschäftslokal zum Betrieb eines Backshops. Das Mietverhältnis sollte am 1.12.2002 beginnen und war bis zum 30.11.2012 befristet. Es sollte sich jeweils um 5 Jahre verlängern, wenn nicht eine der Parteien spätestens ein Jahr vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht. Die Parteie...

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