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Thüringer OLG Urteil vom 06.12.2017 - 2 U 89/17

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Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Urteil vom 23.06.2016; Aktenzeichen HK O 40/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.07.2019; Aktenzeichen II ZR 426/17)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist jedoch befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung durch das angefochtene Urteil, nicht ohne Zustimmung der Klägerin Kaufverträge über Grundstücke der Beklagten mit der L GmbH sowie der Ag GmbH abzuschließen sowie gegen die Feststellung, dass der Grundstückskaufvertrag vom 26.03.2014 einschließlich Auflassung sowie der Grundstückskaufvertrag vom 06.06.2014 einschließlich Auflassung nichtig ist.

Die Beklagte verkaufte vor ihrem am 26.01.2016 in das Handelsregister eingetragenen Formwechsel zur Aktiengesellschaft als GmbH firmierend durch die vorgenannten Grundstückskaufverträge die dort benannten und in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke an die L GmbH sowie die Ag GmbH und übereignete diese an die vorgenannten Gesellschaften. Hinsichtlich der einzelnen Grundstücke wird auf den Inhalt der vorgenannten Grundstückskaufverträge (Anlage K 17 [Grundstückskaufvertrag vom 26.03.2014], Anlage K 21 [Grundstückskaufvertrag vom 06.06.2014]) Bezug genommen. Bei Errichtung der L GmbH und der Ag GmbH waren deren Gesellschafter weitgehend identisch mit den Gesellschaftern der damals noch in der Rechtsform einer GmbH firmierenden Beklagten, die an den vorgenannten Gesellschaften keine ...

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