Verfahrensgang
LG Gera (Entscheidung vom 17.01.2003; Aktenzeichen StVK 610/00) |
LG Gera (Entscheidung vom 12.04.2000; Aktenzeichen 510 Js 41473/99 - 5 KLs) |
Tenor
Der Beschluss des Landgerichtes Gera vom 17.01.2003 wird aufgehoben.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht Gera verurteilte den Beschwerdeführer am 12.04.2000 im Verfahren 510 Js 41473/99 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beilhilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes Gera vom 14.02.2001 wurde die Vollstreckung des Restes dieser Freiheitsstrafe nach Verbüßung von 2/3 der Strafe am 28.02.2001 ausgesetzt, die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgelegt und der Verurteilte für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die Bewährungszeit endet voraussichtlich am 29.02.2004.
Unter dem 17.04.2002 erhob die Staatsanwaltschaft Gera im Verfahren 560 Js 12936/02 Anklage gegen den Beschwerdeführer zum Amtsgericht Gera wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die zu Grunde liegende Tat soll am 08.03.2002 verübt worden sein. Das Amtsgericht Gera ließ die Anklage mit Beschluss vom 12.11.2002 zur Hauptverhandlung zu, eröffnete das Hauptverfahren und bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf den 20.01.2003. Nach Auskunft des Amtsgerichtes Gera wurde dieser Termin wegen Erkrankung der Richterin auf den 15.05.2003 verlegt.
Am 17.01.2003 hörte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes Gera den Verurteilte zur Vorbereitung der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung mündlich an.
Bei dieser Anhörung räumte der Verurteilte ein, am 08.03.2002 ein...