Verfahrensgang
LG Gera (Entscheidung vom 06.03.2003; Aktenzeichen BRs 204/98) |
AG Gera (Entscheidung vom 26.11.2002; Aktenzeichen 507 Js 24497/02 1 Ds) |
AG Greiz (Entscheidung vom 03.11.1998; Aktenzeichen 132 Js 9049/97) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht Greiz verurteilte den Beschwerdeführer am 03.11.1998 im Verfahren 132 Js 9049/97 wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit endete am 10.11.2002.
Durch Urteil des Amtsgerichts Jena vom 26.11.2002 (Az.: 507 Js 24497/02 1 Ds) wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Sachbeschädigung, begangen am 14.05.2002, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft Gera als auch der Beschwerdeführer - laut seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 26.03.2003 - auf das Strafmaß beschränkte Berufung eingelegt.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Gera vom 27.01.2003 und nach schriftlicher Anhörung des Beschwerdeführers widerrief die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera mit Beschluss vom 06.03.2003 die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Greiz vom 03.11.1998 (Az.: 132 Js 9049/97). Vorab hatte die Strafvollstreckungskammer den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.01.2003 darüber unterrichtet, dass eine Verurteilung in dem Verfahren 507 Js 24497/02 1 Ds einen Grund für einen Bewährungswiderruf darstellen könnte und der Ablauf der Bewährungszeit dem grundsätzlich nicht entgegenstünde.
Gegen den ihm am 22.03.2003 zugestellten Widerrufsbeschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner vom...