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Thüringer OLG Beschluss vom 12.10.2020 - 1 Ws 300/20

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Leitsatz (amtlich)

Hat die Strafvollstreckungskammer einen (vom Verurteilten gestellten) Antrag auf Widerruf einer Strafaussetzung abgelehnt, ist die dagegen vom Verurteilten eingelegte sofortige Beschwerde mangels Beschwer unzulässig.

 

Normenkette

StPO § 296; StGB § 56 f.

 

Verfahrensgang

LG Meiningen (Entscheidung vom 15.07.2020; Aktenzeichen 4 StVK 21/20)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

 

Gründe

I.

Mit dem nach teilweise erfolgreicher Revision im Berufungsrechtszug ergangenen, seit dem 04.09.2019 rechtskräftigen Urteil vom 18.04.2019 verhängte das Landgericht Erfurt gegen den Verurteilten (wegen Verstoßes gegen das Kunst- und Urheberrechtsgesetz in zwei Fällen) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten und 2 Wochen und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Die Dauer der Bewährungszeit bestimmte das Landgericht auf 4 Jahre und traf verschiedene Anordnungen zu deren Ausgestaltung.

Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Erfurt vom 09.06.2020 beantragte der Verurteilte, der sich zu diesem Zeitpunkt in anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt G befand, die im vorliegenden Verfahren verhängte "Bewährungsstrafe in eine Strafvollstreckung umzuwandeln und diese der noch anhaltenden Haftstrafe lückenlos bei der JVA S anzuhängen". Auf den staatsanwaltlichen Hinweis, dass eine Anschlussvollstreckung erst nach Widerruf der Strafaussetzung möglich sei, für den jedoch keine Gründe vorlägen, beantragte der Verurteilte mit Schreiben vom 20.06.2020, "die zur Bewährung ausgesetzte Strafe zu widerrufen"; ersatzweise sei "die Strafsache rückwirkend aufzuheben".

Nach nochmaliger Belehrung durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen, der die Akten mit dem Widerrufsbegehren des Verurteilten vorgelegt worden waren, er...

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