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Thüringer OLG Beschluss vom 12.05.2016 - 3 UF 126/16

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Verfahrensgang

AG Weimar (Beschluss vom 18.02.2016; Aktenzeichen 9 F 344/06)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.04.2017; Aktenzeichen XII ZB 259/16)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Weimar vom 18.02.2016 abgeändert:

Der Teil-Versäumnisbeschluss vom 30.06.2015 wird aufgehoben und der Antrag des Antragsgegners vom 06.05.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragstellerin nach Ehescheidung. Die Ehe der Beteiligten ist durch das Urteil des AG vom 23.02.2009 geschieden worden. Das seit dem 24.11.2006 beim AG anhängige und seit dem 19.01.2007 rechtshängige Verfahren betreffend den Zugewinnausgleich ist durch das genannte Urteil vom Scheidungsverbundverfahren abgetrennt worden. Die Rechtskraft der Ehescheidung ist am 28.03.2009 eingetreten. Nachdem das Zugewinnausgleichsverfahren zunächst durch einen Stufenantrag seitens der Antragstellerin eingeleitet worden war, hat diese mit Schriftsatz vom 23.12.2008 ihren Antrag beziffert und beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 380.621,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit der Rechtskraft der Ehescheidung zu verurteilen.

Im Laufe des Zugewinnausgleichsverfahren hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 06.05.2015 beantragt, die Antragstellerin zu verpflichten, ihm Auskunft über ihr Vermögen zum Trennungszeitpunkt, dem 17.06.2005, durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses zu erteilen und dieses zu belegen. Der ...

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