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Thüringer OLG Beschluss vom 03.01.2012 - 1 Ws 575/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßregel. Vollzug der einstweiligen Unterbringung, anwendbares Recht

 

Leitsatz (amtlich)

Als Rechtsgrundlage für Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Unterbringungsanstalt ist in Thüringen bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung durch den Landesgesetzgeber das Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG) heranzuziehen.

 

Normenkette

StGB § 61 Nrn. 2, 1, § 63; StPO §§ 119, 119a Abs. 1, § 126 Abs. 2, § 126a; ThürUVollzG § 1; ThürPsychKG §§ 1, 14 Abs. 1 Nr. 4, § 29 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Erfurt (Entscheidung vom 11.11.2011; Aktenzeichen 840 Js 16096/10 2 KLs)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

 

Gründe

I. Gegen den Angeklagten wird ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. vor der 2. Strafkammer des Landgerichts Erfurt durchgeführt. Mit Beschluss vom 22.3.2011 ordnete das Amtsgericht Gotha die einstweilige Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 126a StPO an. Aufgrund dieses Unterbringungsbefehls befindet sich der Angeklagte derzeit in der Klinik für forensische Psychiatrie des Ö Klinikums in M. Diese Einrichtung hat aus Sicherheitsgründen das Anlegen einer Fußfessel bei dem Angeklagten angeordnet. Durch Beschluss vom 11.11.2011 hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Erfurt den auf die Entfernung der Fußfessel gerichteten Antrag des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2011, die Beschwerde zu verwerfen.

II. Die Beschwerde ist gem. §§ 304 Abs. 1, ...

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