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Thüringer LSG Urteil vom 30.08.2001 - L 3 AL 533/99

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Verfahrensgang

SG Altenburg (Urteil vom 15.06.1999; Aktenzeichen S 7 AL 1026/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.10.2002; Aktenzeichen B 7 AL 136/01 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Sozialgerichts Altenburg vom15. Juni 1999 abgeändert. Unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 6. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1998 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 1. Januar 1998 Arbeitslosengeld zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit und das anschließende Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag.

Die am 4. April 1941 geborene Klägerin arbeitete seit dem 1. Oktober 1981 als Sparkassenangestellte, zuletzt seit 1991 in der Filiale „LWG” der Sparkasse …. Sie war dabei als Sachbearbeiterin für Kundendienst beschäftigt. Für die Parteien galt der Tarifvertrag BAT – Ostdeutsche Sparkassen, der in der Fassung vom 17. Juli 1996 bei einer Beschäftigungszeit von mindestens zwölf Jahren eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres vorsah.

Am 20. Dezember 1996 schloss die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber, der Sparkasse …, eine als Auflösungsvertrag bezeichnete Vereinbarung. Diese lautete unter anderem wie folgt: „Zwischen (…) wird im Vorgriff auf eine zum gleichen Zeitpunkt auszusprechende ordentliche betriebsbedingte Kündigung folgender Auflösungsvertrag geschlossen. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsrechtsverhältnis mit Ablauf des 31. 12. 97 auf Veranlassung der Sparkasse aufgelöst wird. (…) Frau … wird unter Fort...

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