Verfahrensgang
SG Altenburg (Urteil vom 15.06.1999; Aktenzeichen S 7 AL 952/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Sozialgerichts Altenburg vom15. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit und das anschließende Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag.
Die am 11. Juni 1945 geborene Klägerin ist von Beruf Bankkauffrau. Seit dem 4. Juni 1974 arbeitete sie als Sparkassenangestellte in der Sparkasse …. Sie war überwiegend als Kreditsachbearbeiterin beschäftigt. Für die Parteien galt der Tarifvertrag BAT – Ostdeutsche Sparkassen, der in der Fassung vom 17. Juli 1996 bei einer Beschäftigungszeit von mindestens zwölf Jahren eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres vorsah.
Am 23. Dezember 1996 schloss die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber, der Sparkasse …, eine als Auflösungsvertrag bezeichnete Vereinbarung. Diese lautete unter anderem wie folgt: „Zwischen (…) wird im Vorgriff auf eine zum gleichen Zeitpunkt auszusprechende ordentliche betriebsbedingte Kündigung folgender Auflösungsvertrag geschlossen. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsrechtsverhältnis mit Ablauf des 31. 12. 97 auf Veranlassung der Sparkasse wegen betrieblichen Gründen – strukturelle und arbeitsorganisatorische Veränderungen unter Einhaltung der ausgewogenen Personalstruktur – aufgelöst wird. (…) Frau … wird unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung des Jahresurlaubes ab 01. 01. 97 bis zum 31. 12. 97 von der Arbeitsleistung freigestellt. (…) Als Ausgleich für den Verlust ihre...