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Thüringer LSG Urteil vom 28.11.2017 - L 6 KR 1288/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit des Beginns der Auszahlung des Kinderpflegekrankengeldes durch Satzungsrecht der Krankenkasse

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB 5 kann durch Satzungsrecht der jeweiligen Krankenkasse erst u. a. vom 22. Tag der ärztlich bescheinigten Notwendigkeit der Betreuung des versicherten Kindes an festgelegt werden.

2. Die Satzungsregelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die in § 44 Abs. 2 SGB 5 enthaltene Ermächtigung gilt auch für den Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld.

3. Die Ermächtigungsnorm lässt die satzungsrechtliche Einschränkung deshalb zu, weil freiwillig Versicherte zu den Personengruppen gehören, die typischerweise bei Eintritt einer Arbeitsverhinderung nicht sofort auf die Gewährung von Sozialleistungen angewiesen sind, sondern aus eigenen Mitteln den Wegfall des Arbeitseinkommens jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum überbrücken können.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 05.07.2018; Aktenzeichen B 3 KR 17/18 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist auch im Berufungsverfahren streitig, ob der Kläger Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Kinderpflegekrankengeld für den Zeitraum vom 23. bis 24. März 2010 hat.

Der Kläger war als selbständig Tätiger bei der Beklagten bis 31. Mai 2010 freiwillig krankenversichert mit einem Anspruch auf Zahlung von Krankengeld ab der 7. Woche (43. Tag der Arbeitsunfähigkeit) entsprechend seiner Wahlerklärung vom 2. November 2009.

Unter dem 12. April 2010 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Zahlung von Kinderpflegekrankengeld u...

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