Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Kindergeld für ein volljähriges Kind. Weiterleitung an das nicht im Haushalt lebende Kind. dauerhafte Unterbringung des schwerbehinderten Kindes in einem Heim
Orientierungssatz
Ein schwerbehindertes Kind, das ohne zeitliche Befristung in einem Heim untergebracht und dort auch polizeilich gemeldet ist, lebt auch dann iS des § 1 Abs 1 Nr 8 AlgIIV nicht im Haushalt seiner Mutter, wenn es diese 14-tägig an den Wochenenden sowie in den Schulferien besucht. Kindergeld, das für dieses Kind an die Mutter gezahlt und von dieser an das Kind weitergeleitet wird, ist nicht als Einkommen der Mutter iS des § 11 Abs 1 SGB 2 zu berücksichtigen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. März 2009 aufgehoben und die Bescheide vom 11. September 2007 und 18. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Oktober 2008 abgeändert und der Beklagte verurteilt, für den Zeitraum 01. Oktober 2007 bis 31. März 2008 monatliche Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Außerachtlassung des für den Sohn der Klägerin gezahlten Kindergeldes zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Dem Beklagten werden Verschuldenskosten in Höhe von 800 Euro auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu bewilligenden Leistungen für den Zeitraum 01. Oktober 2007 bis 31. März 2008, konkret die Berücksichtigung des für den Sohn der Klägerin gezahlten Kindergeldes als Einkommen.
Die 1961 geborene Klägerin beantragte am 03. März 2005 erstmals Leistu...