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Thüringer LSG Urteil vom 08.11.2018 - L 9 AS 1259/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattung von Kosten im Vorverfahren. Freistellungsanspruch. Umwandlung in Zahlungsanspruch nach Abtretung an den Bevollmächtigten. Aufrechnung. Verwaltungsakt. Zuordnung der Erstattungskosten bei mehreren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft

 

Orientierungssatz

1. Der Kostenerstattungsanspruch des Widerspruchsführers stellt einen Freistellungsanspruch dar, der sich durch die Abtretung in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Eine solche Veränderung des Anspruchsinhalts steht der Abtretung aber nicht entgegen, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (vgl BGH vom 22.3.2011 - II ZR 271/08 = BGHZ 189, 45).

2. Will der Leistungsträger durch Verwaltungsakt über eine Aufrechnung entscheiden, so muss er dies eindeutig zum Ausdruck bringen. Erfolgt die Aufrechnung lediglich durch eine schlicht-öffentliche Erklärung, liegt dementsprechend auch kein Verwaltungsakt vor.

3. Die Zuordnung der zu erstattenden Kosten zu den einzelnen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft hat danach zu erfolgen, zu welchen Kopfteilen sie jeweils am Rechtsstreit beteiligt waren. Bei der Vertretung mehrerer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft in derselben Angelegenheit bemisst sich der Erstattungsanspruch des Einzelnen nach seinem Anteil an den Gesamtkosten, die für den gemeinsamen Bevollmächtigten aufzuwenden sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.02.2020; Aktenzeichen B 14 AS 4/19 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 29. Mai 2017 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 46,49 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80%, der Beklagte 20%.

Die Rev...

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