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Thüringer LSG Beschluss vom 14.03.2001 - L 6 B 3/01 SF

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Verfahrensgang

SG Suhl (Beschluss vom 14.10.2000; Aktenzeichen S 5 SF 695/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Suhl vom14. Oktober 2000 aufgehoben und die dem beigeordneten Rechtsanwalt zu zahlende Vergütung auf 1.468,60 DM festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren (Az.: L 2 RJ 93/95) vor dem 2. Senat des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) streitig, in dem Kläger von der Landesversicherungsanstalt Thüringen Rente wegen Berufsunfähigkeit begehrte.

Dieser legte die Berufung eigenhändig ein und begründete sie. Nachdem der 2. Senat diverse Unterlagen, u.a. Befundberichte, Arbeitgeberauskünfte sowie eine berufskundliche Auskunft des Landesarbeitsamts Sachsen-Anhalt-Thüringen vom 28. Februar 1996 eingeholt und ein medizinisches Sachverständigengutachten bei Dr. G… beauftragt hatte, zeigte der Beschwerdegegner am 3. April 1996 die Vertretung an und beantragte, dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Unterlagen legte er am 11. April 1996 vor. Mit Beschluss vom 15. April 1996 bewilligte der 2. Senat PKH ohne Ratenzahlung und ordnete den Beschwerdegegner bei.

Dieser nahm in insgesamt 12 (teilweise mehrseitigen) Schriftsätzen Stellung zu den Tätigkeiten des Klägers, möglichen Verweisungstätigkeiten und diversen Verfahrensfragen. Der Senat übersandte in dieser Zeit den Parteien u.a. das orthopädische Gutachten des Dr. G… vom 20. Mai 1996, dessen zusätzliche Stellungnahme vom 30. Juli 1996, die berufskundlichen Gutachten des Prof. Dr. F… vom Juni 1996 und des Prof. Dr. L… vom 15. Ma...

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