Verfahrensgang
SG Altenburg (Beschluss vom 28.12.1998; Aktenzeichen S 6 SF 330/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird derBeschluss des Sozialgerichts Altenburg vom28. Dezember 1998 aufgehoben und die den beigeordneten Rechtsanwälten zu zahlende Vergütung auf 460,00 DM festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Altenburg streitig.
Im Hauptsacheverfahren (Az.: L S 6 U 95/95) begehrte der Kläger vom Gemeindeversicherungsverband Thüringen Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Unfalles vom 20. Februar 1992.
Mit Beschluss vom 22. Juni 1995 gewährte das Sozialgericht dem Kläger auf den Antrag vom 25. Januar 1995 Prozesskostenhilfe und ordnete den am 24. Juni 1995 verstorbenen Rechtsanwalt … bei. Nach dessen Tod bestellte der Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 13. Juli 1995 die Rechtsanwältin … für ein Jahr befristet als Abwicklerin.
Am 8. Februar 1996 zeigten die Beschwerdegegner die anwaltliche Vertretung des Klägers unter Vorlage einer Vollmacht an. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 1996 bat Rechtsanwältin … um alsbaldige Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag vom 20. Mai 1995, mit Schriftsatz vom 24. Juni 1996 um Richtigstellung einer richterlichen Verfügung vom 30. Mai 1996 und mit Schriftsatz vom 14. März 1997 um Verlegung der zum 3. April 1997 geladenen Sitzung.
In der Sitzung des Sozialgerichts Altenburg vom 28. Mai 1997 (Dauer: 9.45 Uhr bis 10.25 Uhr) waren ausweislich der Niederschrift der Kläger persönlich und Rechtsanwalt … „in Untervollmacht” anwesend. Das Sozialgericht erließ folgenden Beschluss:
„Der Beschluss auf Bewilligun...