Verfahrensgang
SG Nordhausen (Beschluss vom 05.06.1998; Aktenzeichen S 2 SF 50/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen denBeschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom5. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen streitig.
Im Hauptsacheverfahren (Az.: S 2 Ar 901/96) vor dem Sozialgericht begehrte die von den Beschwerdegegnern vertretene Klägerin die Zahlung von höherem Arbeitslosengeld ab 1. März 1996. Mit Beschluss vom 18. Februar 1997 gewährte ihr das Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete Rechtsanwalt … bei. Mit Beschluss vom 5. Juni 1998 wies es die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück.
Die Beschwerdegegner legten die Klage mit Schriftsatz vom 30. September 1996 ein und begründeten sie mit Schriftsatz vom 28. November 1996 auf etwa eineinhalb Seiten. Nach Abgabe eines Teilanerkenntnis (Nachzahlung 2.771,60 DM für die Zeit vom 1. März bis 29. Oktober 1996) und Erlass eines Änderungsbescheids durch die Beklagte nahmen sie die Klage mit Schriftsatz vom 21. Februar 1997 zurück.
Mit ihrem unter dem 21. März 1997 gestellten Kostenfestsetzungsantrag begehrten die Beschwerdegegner die Erstattung einer Mittelgebühr in Höhe von 630,00 DM nach § 116 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), Post- und Telekommunikationsentgelte in Höhe von 40,00 DM nach § 26 BRAGO und Umsatzsteuer, insgesamt 770,50 DM.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. April 1997 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von der Staatskasse zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 770,50 DM fest.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung mit der Begründung eingelegt, der Ansatz der Mittelgeb...