Verfahrensgang
SG Altenburg (Beschluss vom 31.07.2000; Aktenzeichen S 5 SF 691/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom31. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer ist ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht in Altenburg. In dieser Funktion war er zur Sitzung am 26. Januar 2000 geladen. Zur Vorbereitung nahm der damals – nach eigenen Angaben – arbeitslose Beschwerdeführer am 25. Januar 2000 in der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Einsicht in die Gerichts- und Verwaltungsakten der geladenen fünf Streitigkeiten (nach eigenen Angaben von 12:00 Uhr bis 12:20 Uhr).
Am 26. April 2000 gab er einen „Antrag auf Entschädigung ehrenamtlicher Richter” für die Akteneinsicht am 25. Januar 2000 ab, worin er eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung ehrenamtlicher Richter (EhrRiEG) für das Zeitversäumnis von 6:30 Uhr bis 19:25 Uhr (einschließlich Fahrtzeit) sowie Fahrtkosten für die Bahnfahrt von 39,50 DM begehrte und beantragte am gleichen Tag die richterliche Festsetzung.
Mit Beschluss vom 31. Juli 2000 hat das Sozialgericht die Entschädigung von Fahrtkosten, Zeitversäumnis und Aufwand abgelehnt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und (wie im Verfahren Az.: L 6 B 43/00 SF) ausgeführt, er sei gezwungen, sich am Gerichtsort über die in der konkreten Verhandlung anstehenden Fälle kundig zu machen, um seine Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen ausüben zu können. Ein exzellenter und dem Kenntnisstand des Vorsitzenden ebenbürtiger Informationsgrad sei unerlässlich, um eine qualitativ hochwertige und dennoch vom Berufsrichter „nicht vorgegebene” Rechtsprechung zu erreichen. Die Realisierung von Gerechtigkeit bedürfe einer wirklich gemeinsam...