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Thüringer LSG Beschluss vom 05.07.2011 - L 6 SF 252/11 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Terminsgebühr bei Verbindung zweier Verfahren in mündlicher Verhandlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Werden im Termin zwei Verfahren verbunden, erhält der Rechtsanwalt jeweils eine Terminsgebühr. Rückwirkung zeigt die Verbindung gebührenrechtlich nicht, denn bereits erworbene Vergütungsansprüche bleiben nach dem Grundgedanken des § 15 Abs 4 RVG bestehen (vgl BGH vom 14.4.2010 - IV ZB 6/09 = NJW 2010, 3377 und vom 20.1.1988 - VIII ZR 296/86 = NJW 1988, 1204).

2. Zur Höhe der Terminsgebühr bei im Kammertermin verbundenen Verfahren.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 6. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Altenburg streitig (Az.: S 31 AS 347/08).

Am 29. Mai 2008 legte der von dem Beschwerdegegner vertretene Kläger zwei Klagen gegen Bescheide der Beklagten, einer ARGE SGB II, ein. In der Sache ging es um die Höhe seiner Leistungen für den 1. bis 30. November (Az.: S 31 AS 346/08) bzw. 1. bis 31. Oktober 2007 (Az.: S 31 AS 347/08) hinsichtlich der Berücksichtigung der Anrechnung von Spesen und Fahrtkosten auf den bezogenen Lohn. Mit Beschlüssen vom 3. (Az.: S 31 AS 346/08) und 15. Mai 2008 (Az.: S 31 AS 347/08) bewilligte das Sozialgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) ab 28. Februar bzw. 3. März 2008 und ordnete den Beschwerdegegner bei. Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 lud der Kammervorsitzende den Kläger in beiden Verfahren für den 20. April 2009 um 11:30 Uhr zur mündlichen Verhandlung. Nach der Niederschrift wurden die Verfahren um 12:05 Uhr aufgerufen und der Sachverhalt vorgetr...

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