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Thüringer LAG Urteil vom 29.01.1997 - 9 Sa 445/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollbeschäftigte Arbeitnehmer bei Tarifverträgen gem. § 15 c BAT-O

 

Leitsatz (amtlich)

Die von einem bezirklichen oder örtlichen Tarifvertrag gem. § 15 c BAT-O erfaßten Arbeitnehmer sind bei einer Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 37 Stunden als vollbeschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte vom 08.05.1991 (TV VL Ang-O) anzusehen.

 

Normenkette

BAT-O §§ 15, 15c, 34, 39; TV VL Ang-O § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Jena (Entscheidung vom 23.03.1995; Aktenzeichen 4 Ca 347/94)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als vollbeschäftigte Arbeitnehmerin im Sinne des BAT-O anzusehen ist und ihr deshalb eine Jubiläumszuwendung und vermögenswirksame Leistungen in voller Höhe zustehen

Die am 19.4.1943 geborene Klägerin ist bei der Beklagten als Erzieherin beschäftigt. Am 1.7.1991 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der die Fortführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses vorsah und der in § 1 die Vereinbarung enthält, daß die Klägerin als vollbeschäftigte Angestellte mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf unbestimmte Zeit beschäftigt wird. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT-O Anwendung, die Parteien gehören den vertragsschließenden Verbänden an und der BAT-O ist überdies individualvertraglich vereinbart worden

Im Oktober 1994 schlossen die Beklagte und die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Kreisverwaltung J. einen Tarifvertrag, der mit „Tarifvertrag zu § 15 c BAT-O” (im folgenden: TV J.) überschrieben ist Dieser hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die in dem nachstehend näher umschriebenen Bereich beschäftigten Arbeitnehmer der Stadt J. ...

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