Verfahrensgang
ArbG Suhl (Urteil vom 24.09.1996; Aktenzeichen 7 Ca 70/95) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl – Außenkammern Sonneberg – vom 24.09.1996, Az.: 7 Ca 70/95, abgeändert.
Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.12.1994 hinaus fortbesteht.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.762,40 DM zu zahlen.
Der Beklagte wird auf die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz weiterhin verurteilt, an den Kläger 108.464,32 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Von den erstinstanzlich angefallenen Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 83 % und der Kläger 17 %. Von den in der Berufungsinstanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 79 % und der Kläger 21 %.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Befristungsabrede eines von ihnen abgeschlossenen „Honorarvertrages” und um Zahlungsansprüche aus diesem Rechtsverhältnis.
Der als selbständiger Rechtsanwalt in Mannheim tätig gewesene Kläger war bei dem Beklagten ab dem 01.02.1993 im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in S. beschäftigt. Grundlage der Vertragsbeziehung war zunächst der unter dem 16.02.1993 geschlossene Honorarvertrag (Bl. 7 ff d. A.). Diesem folgte für die weitere Tätigkeit des Klägers im Jahr 1994 der unter dem 14.12.1993 abgeschlossene Honorarvertrag (Bl. 10 ff d. A.).
Nach dem zuletzt genannten Honorarvertrag war der Kläger mit der Vorbereitung von Bescheiden auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen betraut. § 1 des Honorarvertrages enthält die Festlegung, daß die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit in ständiger Absprache mit dem Amt zur Regelung offener Vermöge...