Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT-O
Leitsatz (amtlich)
1. Die zwischen den Parteien des öffentlichen Dienstes hauptsächlich bestehende Streitfrage, welche Beschäftigungszeit dem Arbeitsverhältnis gem. § 19 BAT zugrundezulegen ist, kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO gemacht werden (gegen Sächsisches LAG Urteil vom 08.06.1994, 2 Sa 137/94, Der Betrieb 1994, 1684).
2. Die Angestellte im öffentlichen Dienst (hier: Krankenschwester) hat mangels Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen nach § 19 BAT-O in der Regel keinen vertraglichen Anspruch auf Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, deren Anerkennung vor Inkrafttreten des § 19 BAT-O im Rahmen eines Überleitungsvertrages zwischen einem VEB-B. K. und einem Bezirkskrankenhaus, dessen Aufgaben der jetzige Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (hier: Freistaat Thüringen) übernommen hat, vereinbart worden war.
Normenkette
ZPO § 256; BAT-O § 19
Verfahrensgang
ArbG Suhl (Urteil vom 21.03.1994; Aktenzeichen 5 Ca 3446/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 21.03.1994 (5 Ca 3446/93) abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Anerkennung von Beschäftigungszeiten.
Die am 23.11.1952 geborene Klägerin arbeitet derzeit als Fachkrankenschwester für Anästhesie in dem vom beklagten Freistaat getragenen Klinikum S. zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt DM 2.300,00.
Zwischen den beiderseits tarifgebundenen Parteien wurde bei Übernahme des früheren Bezirkskrankenhauses S. durch den Beklagten im Jahre 1991 ein neuer schriftlicher A...