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SG Wiesbaden Urteil vom 12.05.2005 - S 9 RA 1509/04

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Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.03.2007; Aktenzeichen B 13 R 37/06 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erhöhung der ihm gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum 01.07.2004 um 1,1 Prozentpunkte sowie zum 01.07.2005 um 1,6 Prozentpunkte.

Der 1943 geborene Kläger wandte sich mit Schreiben vom 21.06.2004 gegen die beabsichtigte Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2004. Mit Bescheid vom 01.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2004 lehnte die Beklagte die Anpassung der Rente zum 01.07.2004 ab. Im Widerspruchsbescheid vom 26.10.2004 heißt es, dass durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27.12.2003 festgelegt worden sei, dass sich der aktuelle Rentenwert zum 01.07.2004 nicht verändere. Dies habe zur Folge, dass eine Änderung in der Höhe der Rente nicht eintreten werde. Ferner wird ausgeführt, dass die Aussetzung der Rentenanpassung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Am 17.07.2004 hat der Kläger Klage erhoben.

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.07.2002, Az. B 4 RA 120/00 R, trägt er zur Begründung vor, dass die Renten auf jeden Fall vor inflationsbedingten Verlusten bewahrt werden müssten. Gemäß dem Statistischen Bundesamt habe sich für die Jahre 2002 und 2003 das Verhältnis des Verbraucherpreisindexes des vergangenen Kalenderjahres (2003) von dem Verbraucherpreisindex des vorvergangenen Kalenderjahres (2002) von 103,4 auf 104,5, also um 1,1 Prozentpunkte, erhöht. Eine Nichtanhebung um den v.g. Prozentsatz stelle gemäß dem ergangenen Urteil des BSG vom 31.07.2002 demnach einen klaren Verstoß gegen das Grundges...

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