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SG Speyer Beschluss vom 08.09.2014 - S 19 KR 519/14 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Entstehung und Fortbestehen des Krankengeldanspruchs. Ende des einmal entstandenen Anspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 regelt lediglich die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld. Hierfür reicht bei einer ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit eine erste ärztliche Feststellung aus. Der Anspruch besteht danach fort, solange bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich fortbesteht und nachgewiesen ist (vgl SG Speyer vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11).

2. Das Ende des einmal entstandenen Anspruchs ergibt sich weder aus dem im ärztlichen Attest angegebenen voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit, noch aus einem mitgeteilten Datum des geplanten nächsten Arztbesuches. Ebenso wenig kann eine Entscheidung der Krankenkasse - durch Bescheid oder durch später erfolgende tatsächliche Zahlung von Krankengeld für einen bestimmten Zeitabschnitt - den materiellen Anspruch zum Ende des Bewilligungszeitraums enden lassen (Entgegen BSG vom 8.11.2005 - B 1 KR 30/04 R = BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1; BSG vom 10.5.2012 - B 1 KR 19/11 R = BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr 5 und BSG vom 10.5.2012 - B 1 KR 20/11 R = BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4).

 

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 14.08.2014 bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Krankengeld in der bisher gewährten Höhe von 28,23 Euro netto kalendertäglich zu zahlen, solange die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, längstens bis zum 31.10.2014.

2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Weiterge...

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