Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankengeld. Entstehung des Anspruchs durch einmalige ärztliche Feststellung bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit. Ende des Anspruchs weder auf Grund ärztlicher Prognose noch durch Ende des Bewilligungsabschnitts. keine weitere Meldung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich für den Fortbestand des Anspruchs
Leitsatz (amtlich)
1. Das SGB 5 gewährt den mit Krankengeldanspruch Versicherten einen Anspruch auf Krankengeld ua dann, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Dieser Anspruch kann nur auf Grund einer gesetzlichen Grundlage eingeschränkt werden (vgl § 31 SGB 1). Bei der Auslegung der maßgeblichen Vorschriften ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (§ 2 Abs 2 SGB 1).
2. § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 regelt lediglich die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld. Die ärztliche Feststellung im Sinne des § 46 S 1 Nr 2 SGB 5 besteht in der tatsächlichen Wahrnehmung des Arztes, sofern dieser auf Grund seiner Befunderhebung zu der Erkenntnis gelangt, der Versicherte sei aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht arbeitsfähig. Die Feststellung ist nicht formgebunden. Eine ärztliche "Bescheinigung" verlangt § 46 SGB 5 im Gegensatz zu § 5 Abs 1 EFZG (juris: EntgFG) nicht.
3. Eine Bestimmung, dass der einmal entstandene Anspruch auf Krankengeld nur fortbesteht, soweit weitere ärztliche Feststellungen erfolgen, enthält das SGB 5 nicht. Daher kann auch nicht das Ende des Anspruchs daraus gefolgert werden, dass der Versicherte keine weiteren ärztlichen Feststellungen veranlasst hat. Maßgeblich ist das tatsächliche Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit (vgl SG Trier vom 24.4.2013 - S 5 KR 77/12 und SG Mainz vom 24.9.2013 - S 17 KR 247/12).
4. Der Anspruch auf Krankengeld ruht nach § 49 Abs 1 Nr ...