Entscheidungsstichwort (Thema)
Landesschiedsamt. Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrages. Beurteilungsspielraum. Annäherung des Vergütungsniveaus Ost an West
Orientierungssatz
1. Dem Schiedsamt kommt bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrages über die vertragsärztliche Vergütung ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Seine Vertragsgestaltungsfreiheit, die der aufsichtsrechtlichen und gerichtlichen Nachprüfung Grenzen setzt, ist nicht geringer als diejenige der Vertragspartner bei einer im Wege freier Verhandlungen erzielten Vereinbarung. Die aufsichtsrechtliche und die gerichtliche Kontrolle der Festsetzung von Vergütungsvereinbarungen durch das Schiedsamt ist dementsprechend auf die Prüfung beschränkt, ob der Entscheidung zutreffend ermittelte Tatsachen zugrunde gelegt worden sind, ob das Schiedsamt die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten und sein Gestaltungsermessen - soweit ihm ein solches zukommt - sachgerecht ausgeübt hat (vgl BSG vom 10.5.2000 - B 6 KA 20/99 R = BSGE 86, 126 = SozR 3-2500 § 85 Nr 37).
2. Ein Landesschiedsamt hat eine weitere Erhöhung der Gesamtvergütung (hier: 1992) zur Annäherung des Vergütungsniveaus Ost an West nicht vorzunehmen. Ein solches Verlangen lässt sich weder aus der gesetzlichen Regelung noch aus Art 3 Abs 1 GG ableiten (vgl BSG vom 16.7.2003 - B 6 KA 29/02 R = BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr 3).
Nachgehend
Tatbestand
Umstritten ist die Anpassung der Gesamtvergütung des Jahres 1992 durch eine Entscheidung des beklagten Landesschiedsamtes für die vertragsärztliche Versorgung in M-V vom 15. Januar 2004.
Am 14. Dezember 1990 schlossen die KBV sowie die Spitzenverbände der Krankenkassen den ab 01. Januar 1991 mit Wirkung für das Beitrittsgebie...