Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Verfassungsmäßigkeit. Grundfreibetrag für minderjähriges Kind kein Kinderfreibetrag
Leitsatz (amtlich)
1. Der Freibetrag des § 12 Abs 2 Nr 1a SGB 2 schützt nur das Vermögen des jeweiligen Kindes, mindert aber nicht das zu berücksichtigende Vermögen der Eltern, stellt also keinen den Eltern zugute kommenden Kinderfreibetrag dar.
2. Der Leistungsträger darf dem Hilfebedürftigen dessen berücksichtigungsfähiges Vermögen Monat für Monat erneut entgegenhalten, solange und soweit es nicht tatsächlich verbraucht worden ist; eine lediglich fiktive Berechnung des Vermögensverbrauchs ist nicht statthaft.
3. Die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit ist mit Art 14 Abs 1 GG vereinbar.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Der am ... geborene Antragssteller beantragte am 8. November 2006 für sich sowie seine am ... geborene Ehegattin, den ... geborenen Sohn ... und die ... geborene Tochter ... Leistungen nach dem SGB II. Auf dem Zusatzblatt 3 zur Feststellung der Vermögensverhältnisse (Bl. 139 f. der Akte der Antragsgegnerin) gab der Antragsteller an, dass die Bedarfsgemeinschaft über das folgende Vermögen verfüge:
|
1. Girokonto ... bei der ... |
6.000,00 € |
2. Girokonto ... bei der ... |
2.200,00 € |
3. Sparbuch ... bei der ... |
|
(Kontoinhaber: der Antragsteller): |
1.019,00 € |
4. Sparbuch ... bei der ... |
|
(Kontoinhaber: die Ehefrau): |
381,00 € |
5. Sparbücher ... und ... bei der ... |
|
(Kontoinhaber: die Ki... |