Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Aufgabenübertragung durch eine Optionskommune auf einen Träger mit eigener Rechtspersönlichkeit. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 14 AS 24/17 R
Leitsatz (amtlich)
Eine Optionskommune nach § 6a SGB II verstößt gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung als Kompetenzausübungsschranke, wenn sie ihre hoheitlichen Aufgaben durch zwei rechtlich verselbständigte Verwaltungseinheiten wahrnehmen lässt. Das widerspricht dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Einheitsprinzip für Optionskommunen (Anschluss an SG Osnabrück vom 28.6.2016 - S 31 AS 440/12 = juris RdNr 27).
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 22. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2015 sowie der Bescheid vom 11. Mai 2016 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 23. Februar 2017 wird aufgehoben, soweit eine Pflichtverletzung aufgrund eines Meldeversäumnisses festgestellt wird.
Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine Minderung von Leistungen für die Monate August 2015 bis Oktober 2015 aufgrund eines Meldeversäumnisses.
Die Kläger stehen im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Die für den Beklagten im Bereich der Arbeitsvermittlung handelnde BI. kommunale Anstalt öffentlichen Rechts lud die Kläger jeweils mit Schreiben vom 23. Juni 2015 zu einem Termin am 3. Juli 2015 ein. Die Kläger erschienen nicht. Deswegen gab die BI. den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Minderung der Leistungen in Höhe von 10 % der Regelleistungen. Die Kläger teilten im Rahmen der Antragstellung ab August 2015 mit, dass sie die Einladung aufgrund ein...