Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Aufgabenwahrnehmung durch eine Optionskommune. Unzulässigkeit der Aufgabenübertragung auf rechtlich selbstständige Verwaltungseinheiten. Eingliederungsleistungen. Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung. fehlende Zusätzlichkeit der Arbeit in einem Ein-Euro-Job. Anspruch auf Wertersatz
Leitsatz (amtlich)
Eine Optionskommune nach § 6a SGB II verstößt gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung als Kompetenzausübungsschranke, wenn sie ihre hoheitlichen Aufgaben durch zwei rechtlich verselbständigte Verwaltungseinheiten wahrnehmen lässt. Das widerspricht dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Einheitsprinzip für Optionskommunen.
Orientierungssatz
Zur Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung aufgrund fehlender Zusätzlichkeit der im Rahmen der Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung verrichteten Tätigkeiten auf dem Bauhof der Kommune und zum Anspruch auf Wertersatz für die geleistete Arbeit.
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2012 wird aufgehoben.
Der Beigeladene wird verurteilt, an den Kläger 985,93 € zu zahlen.
Der Beigeladene hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgeübten Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.
Der A. geborene Kläger bezog laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Für die hier streitgegenständliche Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 31. August 2011 bewilligte ihm der Beigeladene als Träger nach § 6a SGB II Leistungen in Höhe von insges...