Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. freie Verpflegung bei Aufenthalt in Rehabilitationsklinik. keine Kürzung der Regelleistung. keine Einkommensberücksichtigung
Leitsatz (amtlich)
Die während eines stationären Aufenthaltes gewährte Vollverpflegung kann weder bedarfsmindernd noch als Einkommen berücksichtigt werden.
Tenor
1.Der Bescheid des Beklagten vom 09. November 2006 in der Fassung weiterer Bescheide vom 04. Dezember 2006, 18. Dezember 2006, 12. Februar 2007 und 15. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2007 wird abgeändert.
2.Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Anrechnung eines Einkommens aus unentgeltlicher Verpflegung zu gewähren.
3.Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
4.Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Kürzung der ihm gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) wegen eines vollstationären Aufenthaltes in einer Reha-Klinik.
Der Kläger erhält seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum 01. November 2006 bis 30. April 2007 Leistungen in Höhe von monatlich 693,00 EUR. Enthalten waren darin u.a. die Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR sowie ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 51,30 EUR.
Die Deutsche Rentenversicherung G. bewilligte dem Kläger eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Der Reha-Aufenthalt dauerte vom 19. Dezember 2006 bis zum 06. Februar 2007. Eine Zuzahlung leistete d...