Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. freie Verpflegung bei stationärer Unterbringung. geldwerte Sachleistung. ermächtigungskonforme Auslegung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der kostenlosen Verpflegung eines nicht erwerbstätigen Leistungsberechtigten nach dem SGB 2 während eines stationären Aufenthaltes handelt es sich um Einnahmen in Geldeswert, die als Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen sind.
2. Der in §§ 2b, 2 Abs 4 AlgIIV für die Bestimmung des Einkommenswertes vorgesehene uneingeschränkte Verweis auf die Sachbezugsverordnung hält sich nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Nr 1 SGB 2.
3. Die Einkommensanrechnung kann bei ermächtigungskonformer Auslegung nicht über den Betrag hinausgehen, der in der Regelleistung für Verpflegung angesetzt ist. Hierbei ist ein etwaiger Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu berücksichtigen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 2. November 2006 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 5. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. September 2006 wird insoweit angeordnet, als der Antragsgegner Sachbezüge in Höhe von mehr als 151,43 € monatlich während des stationären Aufenthalts des Antragstellers anrechnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Anrechnung von Sachbezügen in Form von kostenloser Verpflegung während einer stationären Unterbringung des Antragstellers.
Der 1956 geborene Antragsteller bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung...