Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung. Beitragssatz aus Versorgungsbezügen. allgemeiner Beitragssatz. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die zum 1.1.2004 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz - GMG - vom 14.11.2003 (BGBl I 2003, 2190) eingeführte Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (hier: aus einer im Jahr 1992 als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung) gem § 229 Abs 1 S 3 SGB 5 idF vom 14.11.2003 verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
2. § 248 SGB 5 idF des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003, wonach ab 1.1.2004 für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen Versicherungspflichtiger der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse gilt, ist mit Verfassungsrecht vereinbar.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich gegen eine Beitragserhöhung wegen Einbeziehung einer Lebensversicherungsleistung als Beitragsgrundlage.
Der 1942 geborene Kläger ist pflichtversichertes Mitglied der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner. Ihm wurde im Juni 2004 aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 22.950,51 € ausgezahlt. Der Vertrag war 1992 abgeschlossen worden, nach der seiner zeitigen Rechtslage waren Beiträge auf eine von vornherein nicht wiederkehrende Leistung (Kapitalzahlung) bei Pflichtversicherten nicht zu erheben. Auf 10 Jahre umgelegt, errechnete die Beklagte einen monatlich beitragspflichtigen Versorgungsbezug, auf den sie und ihre Pflegekasse ab dem 01.07.2004 Beiträge (nach dem vollen Beitragssatz) erhoben (Bes...