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SG Münster Urteil vom 28.02.2018 - S 13 KR 433/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des an Diabetes mellitus mit Polyneuropathie erkrankten Versicherten auf Kostenübernahme für eine podologische Komplexbehandlung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB 5 haben Versicherte Anspruch auf notwendige Krankenbehandlung. Nach S. 2 Nr. 3 dieser Vorschrift umfasst die Krankenbehandlung u. a. die Versorgung mit Heilmitteln.

2. Nach § 27 Abs. 1 der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Abs. 1 SGB 5 beschlossenen Heilmittel-Richtlinie sind Maßnahmen der podologischen Therapie verordnungsfähige Heilmittel, wenn sie der Behandlung krankhafter Veränderungen am Fuß infolge Diabetes mellitus dienen.

3. Nach den Heilmittel-Richtlinien ist eine podologische Komplettbehandlung grundsätzlich nicht zulässig. Die Richtlinien sind für die Gerichte aber dann nicht maßgeblich, wenn sie auf einer unrichtigen Auslegung von höherrangigem Recht beruhen oder ihr Inhalt sachlich unvertretbar ist.

4. Ist die Ablehnung medizinischer Fußpflege bei bestehendem Diabetes mellitus und einer schweren sensomotorischen Polyneuropathie mit ausgeprägten trophischen Störungen und Wundheilungsstörungen der Füße mit dem Recht des Versicherten auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG unvereinbar, so hat der Versicherte Anspruch auf Kostenübernahme für die erforderliche podologische Komplexbehandlung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.12.2019; Aktenzeichen B 1 KR 18/19 R)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1.10.2015 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2016 verurteilt, der Klägerin aufgrund der ärztlichen Verordnung die Kosten für eine podologische Komplexbehandlung in Höhe von insgesamt 120,- Euro (je 15,- Euro, Rechnungen vom 25.1.; 7.4.; 19.5.; 30.6.; 17.8.; 12.10. und 7.12.2016 sowie 2.2.2017) zu...

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