Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. freiwillig versicherter hauptberuflich Selbständiger. Beitragsbemessung. Einführung von § 240 Abs 4a SGB 5 idF zum 1.1.2018. Fehlen einer Übergangsregelung. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Beitragsbemessung nach § 240 Abs 4a SGB V - freiwillig versicherter hauptberuflich Selbständiger - Einführung von § 240 Abs 4a SGB V zum 1.1.2018 ohne Übergangsregelung ist nicht verfassungswidrig, da keine überleitungsfähigen individuellen Ansprüche auf ein Beitragsguthaben bestanden. Im Ergebnis Anschluss an LSG Berlin-Potsdam vom 17.10.2024 - L 9 KR 141/22 = juris RdNr 28.
Tenor
I. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 29.01.2022 und vom 15.02.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2022 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge des Klägers zur Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für das Kalenderjahr 2018.
Der am 1964 geborene Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt und bei der Beklagten langjährig, seit dem 01.10.2009 als hauptberuflich Selbstständiger freiwillig kranken- und bei der Beigeladenen pflegeversichert.
Die Beiträge des Klägers wurden ab dem 01.03.2015 auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides für 2013 vom 06.02.2015 anhand der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt.
Mit Bescheid vom 22.12.2017 teilte die Beklagte dem Kläger - auch im Namen der Beigeladenen - die neuen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung ab Januar 2018 wegen der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01.2018 in Höhe von 772,17 Euro monatlich mit. Dabei wies sie auf die anstehende Gesetzesänderung bei der Beitragsfestsetzung hin, wonach ab dem 01.01.2018 die Beiträge bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und aus Ver...