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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.10.2024 - L 9 KR 141/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufige bzw. endgültige Festsetzung des Beitrags eines freiwillig krankenversicherten Selbständigen

Orientierungssatz

Der Beitrag des freiwillig krankenversicherten Selbständigen wird gemäß § 240 Abs. 4a SGB 5 auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt.

2. Der vorläufig festgesetzte Beitrag wird dann entsprechend den tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt.

3. Diese gesetzliche Regelung gilt seit 1. 1. 2018. Übergangsregelungen waren verfassungsrechtlich nicht geboten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Neuruppin vom 29. März 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung in den Jahren 2018 und 2019.

Der Kläger ist hauptberuflich selbständig. Er ist bei der Beklagten zu 1. als freiwilliges Mitglied gesetzlich krankenversichert und bei der Beklagten zu 2. pflegeversichert.

Zunächst setzten die Beklagten die vom Kläger für die Zeit ab 1. Januar 2018 zu zahlenden Beiträge auf der Grundlage des jeweils zuletzt erlassenen Einkommenssteuerbescheides vorläufig fest.

Im Dezember 2019 legte der Kläger den im November 2019 erstellten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 bei den Beklagten vor (Gesamtbetrag der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit: 54.478 Euro, 1/12 = 4.539,83 Euro).

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2019 setzten die Beklagten hierauf die Beiträge des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 unter Orientierung an der Bei...

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