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SG München Urteil vom 26.09.2007 - S 43 KR 256/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung. teilweise Arbeitnehmerfinanzierung. Beitragssatz aus Versorgungsbezügen. allgemeiner Beitragssatz. betriebliche Altersversorgung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die zum 1.1.2004 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz - GMG - vom 14.11.2003 (BGBl I 2003, 2190) eingeführte Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (hier: aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung) gem § 229 Abs 1 S 3 SGB 5 idF vom 14.11.2003 verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Kapitalleistungen teilweise arbeitnehmerfinanziert sind.

2. § 248 SGB 5 idF des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003, wonach ab 1.1.2004 für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen Versicherungspflichtiger der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse gilt, ist mit Verfassungsrecht vereinbar.

3. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 BetrAVG gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Bezugsberechtigten beruhen (Anschluss an BSG vom 25.4.2007 - B 12 KR 25/05 R).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.11.2008; Aktenzeichen B 12 KR 6/08 R)

 

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin aus der Kapitalzahlung einer Direktlebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat...

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BSG B 12 KR 25/05 R
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