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SG München Urteil vom 21.03.2018 - S 38 KA 338/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung. Honorarverteilung. Auslegung von Regelungen zur Gewährung eines sog BAG-Zuschlags. Job-Sharing-Anstellung bei einer Einzelpraxis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Regelung des Honorarverteilungsmaßstabes ist entsprechend der von der Rechtsprechung nicht nur auf dem Gebiet des Sozialrechts entwickelten und angewandten allgemeinen Auslegungsregeln auszulegen, vor allem nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Sachzusammenhang sowie teleologisch.

2. Unter Beachtung dieser Auslegungsregeln hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines BAG-Zuschlags nach B Nr 7.3.6 des Honorarverteilungsmaßstabes im Quartal 1/16.

3. Eine Job-Sharing-Anstellung bei einer "Einzelpraxis" führt nicht zu einer Berufsausübungsgemeinschaft iSd § 33 Abs 2 Ärztezulassungsverordnung (Ärzte-ZV). Es handelt sich nach wie vor um eine Einzelpraxis, wenn auch um eine solche "sui generis".

 

Orientierungssatz

Zu Leitsatz 3: Entgegen LSG Hamburg vom 25.2.2015 - L 5 KA 10/12.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.03.2021; Aktenzeichen B 6 KA 32/19 R)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Gegenstand der Klage zum Sozialgericht München ist der Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2017. Der Kläger, der Lungenarzt ist, wendet sich dagegen, dass er im Quartal 1/16 keinen sog. BAG-Zuschlag gem. Abschnitt B Nr. 7.3.6 HVM erhalten habe. In diesem Quartal war in der klägerischen Praxis Frau Dr. M.M., Internistin mit Schwerpunkt Pneumologie und Schlafmedizinerin als sog. Job-Sharing-Partnerin angestellt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bei Job-Sharing-Praxen finde die Zuschlagsregelung keine Anwendung. Der Praxisumfang dürfe nicht erweitert werden. Job-Sharing-Praxen seien wie Einz...

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