Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Kooperationszuschlag auf das praxisbezogene Regelleistungsvolumen auch bei Berufsausübungsgemeinschaft mit Jobsharing
Orientierungssatz
1. Bei einer vertragsärztlichen Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft wird lediglich dem unbeschränkt zugelassenen Vertragsarzt ein Regelleistungsvolumen zugewiesen. Hieraus folgt aber nicht, dass die erhöhte Honorierung vertragsärztlicher Leistungen um eine Aufschlagsregelung ausgeschlossen ist. Bei der Jobsharing-BAG handelt es sich nämlich um eine BAG und nicht um eine Einzelpraxis.
2. Damit gelten die Gesichtspunkte, welche einen Aufschlag auf das Regelleistungsvolumen für fach- und schwerpunktgleiche BAGen und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Berufsgruppe vorsehen, auch für Jobsharing-BAGen.
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist die Höhe des Honoraranspruchs der Klägerin für das Quartal IV/2009 vor dem Hintergrund der Frage, ob ihr als - inzwischen ehemaliger - Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) der 10%-ige Aufschlag auf das Regelleistungsvolumen (RLV) für fach- und schwerpunktgleiche BAGen zusteht.
Die Klägerin nahm als von zwei Fachärzten für Kinder-und Jugendmedizin gebildete BAG im streitgegenständlichen Quartal im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung H. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Die an der BAG beteiligten Ärztin, Frau N., besaß eine Jobsharing-Zulassung. Grundlage der gemeinsamen Berufsausübung mit Herrn Dr. Jahn war der Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte H. - vom 5. März 2008, der als Nebenbestimmung eine Regelung zur Leistungsbegrenzung in Form einer festgesetzten Punktzahlobergre...