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SG Marburg Urteil vom 31.05.2017 - S 12 KA 704/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Erweiterte Honorarverteilung (EHV). keine Einschränkung des Rederechts des weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden des Beirats durch die Geschäftsordnung. Berechnung der Leistungen für den Zeitraum vom 1.7.2015 bis 30.6.2016 unter Einbeziehung des Honorars aus Sonderverträgen. keine Beanstandung des paritätischen Defizitausgleichs. keine Unterscheidung zwischen aktiven Vertragsärzten und EHV-Beziehern bei der Festsetzung der Verwaltungskostenumlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Rederecht des weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden des Beirats für die Erweiterte Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen nach § 11d Abs 7 der Satzung kann nicht durch die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung eingeschränkt werden.

2. Die Leistungen aus der Erweiterten Honorarverteilung für den Zeitraum 1.7.2015 bis 30.6.2016 müssen auf der Grundlage der Einbeziehung des Honorars aus Sonderverträgen berechnet werden (Festhalten an SG Marburg vom 5.11.2014 - S 12 KA 84/13 = juris, Berufung anhängig: LSG Darmstadt - L 4 KA 85/14).

3. Der sog paritätische Defizitausgleich nach § 8 Abs 1 GEHV (juris: ErwHVGrs HE) in der bis zum 30.6.2012 geltenden Fassung als auch in Gestalt des § 5 Abs 2 GEHV in der ab 1.7.2012 geltenden Fassung ist für den Leistungszeitraum 1.7.2015 bis 30.6.2016 nicht zu beanstanden.

4. Bei der Festsetzung der Verwaltungskostenumlage ist auch nach der Neufassung der GEHV zum 1.7.2012 nicht zwischen aktiven Vertragsärzten und EHV-Beziehern zu unterscheiden (Festhalten an SG Marburg vom 5.11.2014 = aaO).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.12.2018; Aktenzeichen B 6 KA 53/17 R)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 29.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2015 wir...

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