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SG Marburg Urteil vom 24.02.2010 - S 12 KA 350/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Anspruchs eines inaktiven Vertragsarztes auf Teilnahme an der Erweiterten Honorarverteilung

 

Orientierungssatz

1. Nach den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) nimmt jedes zugelassene ärztliche Mitglied der KV auch im Fall der Anerkennung seiner Berufsunfähigkeit und/oder nach Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung (inaktiver Vertragsarzt) weiterhin an der Honorarverteilung im Rahmen der Bestimmungen der EHV teil.

2. Die grundlegende Berechnungsweise des EHV-Anspruchs und seiner wesentlichen Komponenten muss unmittelbar durch Satzung und damit von der Vertreterversammlung geregelt werden. Die Berechnung des jeweiligen Zahlbetrags bedarf im Hinblick auf die eigentumsrechtlich geschützte Anwartschaft des Vertragsarztes einer eindeutigen satzungsgemäßen Grundlage.

3. Maßgeblich für die effektive Höhe des EHV-Anspruchs ist neben dem Anspruchssatz des sog. Durchschnittshonorar und der für das jeweilige Abrechnungsquartal geltende Nachhaltigkeitsfaktor.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.02.2014; Aktenzeichen B 6 KA 10/13 R)

 

Tenor

1. Die Bescheide vom 10.07.2007 und vom 12.07.2007 über das EHV-Honorar in den Quartalen III/06 und IV/06, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2009 werden abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Gerichtskosten haben die Beteiligten jeweils zu ½ zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs auf Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung für die Quartale III und IV/06 und hierbei insbesondere...

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