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SG Marburg Urteil vom 23.10.2013 - S 12 KA 803/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen. Festsetzung des Regelleistungsvolumens. Bildung einheitlicher Arztgruppen für die Fachärzte für Neurochirurgie. Honorarverteilungsgerechtigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Es verstößt gegen das Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit, im Rahmen der Honorarverteilung eine einheitliche Arztgruppe für die Fachärzte für Neurochirurgie mit den Fachärzten für Chirurgie, für Kinderchirurgie, für Plastische Chirurgie, für Herzchirurgie im Bereich der KV Hessen in den Quartalen I bis IV/09 zu bilden.

 

Orientierungssatz

Az beim LSG Darmstadt: L 4 LA 68/13

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 03.08.2016; Aktenzeichen B 6 KA 12/16 B)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 04.12.2009 und der Honorarbescheide für die Quartale I bis IV/09, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2011, wird die Beklagte verurteilt, den Kläger über seinen Antrag auf Sonderregelung zu den Regelleistungsvolumina sowie über seinen Honoraranspruch für die Quartale I bis IV/09 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

2. Die Beklagte hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Änderung des Regelleistungsvolumens sowie um die Höhe des Honorars für die vier Quartale I bis IV/09.

Der Kläger ist als Facharzt für Neurochirurgie seit dem 01.09.1994 zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. In den streitbefangenen Quartalen ordnete die Beklagte den Kläger der Arztgruppe der Chirurgen zu.

Die Beklagte setzte mit Bescheid das Regelleistungsvolumen für die streitbefangenen Quartale wie folgt fest, wogegen der Kläger jeweils Widerspruch einlegte:

Quartal

Bescheiddatum

Widerspruch am

RLV-relevante Fallzahl

Fallwert in €

Fallwertabstaffelung

Altersstru...

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