Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Job-Sharing-Verhältnis. keine rückwirkende Erhöhung der Punktzahlobergrenze. Beendigung des Verhältnisses vor Entscheidung der Kammer. Erledigung und Unzulässigkeit der Klage. Erlangung einer Zusatzqualifikation. keine Erhöhung der Punktzahlobergrenze. Rechtmäßigkeit. Regelungen der §§ 23c, 23e und 23f der Bedarfsplanungs-Richtlinie
Leitsatz (amtlich)
1. Eine rückwirkende Erhöhung der Punktzahlobergrenze im Rahmen eines sog Job-Sharing-Verhältnisses ist nicht möglich (Festhalten an SG Marburg vom 23.2.2011 - S 12 KA 605/10).
2. Wird das Job-Sharing-Verhältnis vor Entscheidung der Kammer beendet, so ist die Klage erledigt und unzulässig.
3. Die Erlangung einer Zusatzqualifikation (hier: Neuropädiatrie) führt nicht zu einem Anspruch auf Erhöhung der Punktzahlobergrenzen.
Orientierungssatz
1. Die Regelungen der §§ 23c, 23e und 23f der Bedarfsplanungsrichtlinie - ÄBPl-RL (juris: ÄBedarfsplRL) sind rechtmäßig.
2. Az beim LSG Darmstadt L 4 KA 20/12.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Gerichtskosten zu tragen und dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Streitwert wird auf 13.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Neufestsetzung des Gesamtpunktzahlvolumens im Rahmen eines so genannten Job-Sharing-Verhältnisses.
Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis. Herr Dr. med. AA. ist als Facharzt für Kinderheilkunde mit Praxissitz in A-Stadt seit 1988 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Seit Oktober 1999 führt er eine Gemeinschaftspraxis mit Herrn Dr. med. AB., ebf. Facharzt für Kinderheilkunde. Die Gemeinschaftspraxis ist im hausärztlichen Bereich tätig. Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kass...