Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Festsetzung des Honoraranspruchs. keine rückwirkende Erhöhung der Punktzahlobergrenze bei Jobsharingverhältnissen
Leitsatz (amtlich)
Eine rückwirkende Erhöhung der Punktzahlobergrenze im Rahmen eines sog Job-Sharing-Verhältnisses ist nicht möglich.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Gerichtskosten zu tragen und dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Streitwert wird auf 103.349,38 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Neufestsetzung des Gesamtpunktzahlvolumens im Rahmen eines so genannten Job-Sharing-Verhältnisses.
Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis. Herr AA ist als Facharzt für Allgemeinmedizin mit Praxissitz in A-Stadt seit 1995 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ließ mit Beschluss vom 29.09.1999 Frau Dr. med. AB als Allgemeinärztin zur gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit mit Herrn AA gem. § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V in Verbindung mit Abschnitt 4 Nr. 23a der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte zu. Herr AA und Frau Dr. AB hatten sich mit der Feststellung über die Punktzahlobergrenze mit Datum vom 24.06.1999 bereit erklärt. Darin wurde für das Quartal IV/97 ein Punktzahlvolumen von 955.676,5 Punkten, für das Quartal I/98 von 971.552,8 Punkten, für das Quartal II/98 von 944.626,6 Punkten und für das Quartal III/98 von 953.401,8 Punkten festgestellt. Mit weiterem Beschluss vom 29.09.1999 genehmigte der Zulassungsausschuss die gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit des Herrn Dr. AA und der Frau Dr. med. AB und legte er das quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumen entsprechend der Feststellung über die Punk...