Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bedarfsgemeinschaft. dauernd getrennt lebender Ehegatte. keine Anwendung familienrechtlicher Grundsätze. Unvereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Orientierung am tatsächlichen Bedarf. verfassungskonforme Auslegung. nicht nur vorübergehendes Führen getrennter Haushalte
Leitsatz (amtlich)
1. Der Begriff des Getrenntlebens iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2 hat eine eigenständige Bedeutung und ist nicht ausschließlich iS der Kriterien des § 1567 Abs 1 S 1 BGB zu verstehen. Ehegatten sind als dauernd getrennt lebend iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2 vielmehr bereits anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen (Abweichung von BSG vom 18.2.2010 - B 4 AS 49/09 R = BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16).
2. Aus dem gesetzgeberischen Konzept zur Gestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums folgt, dass das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, sofern hieran - wie in § 20 Abs 4 SGB 2 - leistungsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden, stets das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft voraussetzt. Die Berücksichtigung von nicht haushaltsangehörigen Personen bei der Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungsberechtigten, wäre verfassungswidrig.
3. Die Regelung des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2 ist der verfassungskonformen Auslegung zugänglich.
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 11.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2012 verurteilt, der Klägerin höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 28.02.2013 unter Berücksichtigung der Hälfte der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, unter Berücksichtigung des Regelbedarfs ...