nicht rechtskräftig
Tenor
I. Auf die Erinnerung wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.07.2003 abgeändert.
II. Die anwaltliche Vergütung wird auf 487,20 EUR festgesetzt.
III. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
Gründe
I.
Im Hauptsacheverfahren war zwischen den Beteiligten die Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung streitig.
Die am 28.11.2001 von der Klägerin beantragte Kostenübernahme für eine In-vitro-Fertilisation (IVF) bzw. intracytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.11.2001 ab. Eine Kostenübernahme sei nur bei verheirateten Paaren gesetzlich vorgesehen. Den hiergegen am 21.12.2001 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2002 zurück. Die Klägerin hat deswegen über ihren Prozessbevollmächtigten am 06.05.2002 Klage zum Sozialgericht Leipzig erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Nachdem das Gericht den Antrag mit Beschluss vom 10.07.2002 zunächst abgelehnt hatte, hat es noch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.03.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Beschluss vom 28.03.2003 hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht, § 27 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zur konkreten Normenkontrolle vorgelegt (Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung ausschließlich für verheiratete Paare).
Am 07.07.2003 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Kostenerstattung für einen Prozesskostenhilfe-Vorschuss beantragt. In seiner Kostennote macht er geltend:
Sozialgerichtsverfahren §§ 123, 161 Abs. 1 Satz 1 Bundesrechtsanwalts-Gebührenordnung (BRAGO) 400,00 EUR Post- und Telekommunikation § 26 BRAGO 20,00 EUR Zwischensumme netto: 420,00 EUR...